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EMAS III kommt

30. November 2009 

Die neue EMAS-Verordnung

Noch 2009 soll die novellierte EMAS-Verordnung über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung in Kraft treten.

Das Europäische Parlament hatte am 02. April 2009 über den Vorschlag der Europäischen Kommission vom 16. Juli 2008 zur Änderung der EMAS-Verordnung abgestimmt. Zuletzt wurde die Fassung der Verordnung durch den juristisch-linguistischen Dienst des Rates und des Parlaments redaktionell überarbeitet und dem Umweltrat Ende November vorgelegt.

 

Gegenüber der EMAS II-Verordnung liegen die hauptsächlichen Änderungen in den Bereichen Berichterstattung der Organisation (Einführung von Kernindikatoren), der Förderung der Teilnahme von kleinen und mittleren Organisationen (KMU) sowie der Einführung der Möglichkeit einer weltweiten Teilnahme am EMAS-System. Anders als der Vorschlag vom Juli 2008 beinhaltete, kann die Zulassung der EMAS-Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter wie bisher im Wege des besonderen Zulassungsverfahrens geregelt werden und bleibt somit im Kompetenzbereich der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU). 

 

Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden erläutert:

 

Nur noch ein EMAS-Logo

Das EMAS-Logo in der bisherigen Erscheinungsform wird beibehalten. Um die Verwendung des Logos zu erleichtern, gibt es in Zukunft jedoch nur noch ein einheitliches Logo mit dem Zusatz „geprüftes Umweltmanagement“. Die Logo-Version mit dem Zusatz "geprüfte Information" entfällt. Wie bisher dürfen nur solche Organisationen das EMAS-Logo mit dem Zusatz ihrer Registrierungsnummer verwenden, die in das EMAS-Register eingetragen sind.

 

Weltweites EMAS

Unternehmen und Organisationen mit Niederlassungen oder Standorten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft können nun ebenfalls an EMAS teilnehmen. Sie müssen sich allerdings an die für sie geltenden Umweltvorschriften und die Umweltvorschriften halten, die für ähnliche Organisationen in den Mitgliedsstaaten gelten, in denen sie einen Antrag stellen wollen. Die Registrierung der Organisation erfolgt in dem Mitgliedsstaat, in dem der Umweltgutachter zugelassen ist, der die Organisation geprüft hat. Dazu muss in diesem Mitgliedsstaat eine EMAS-Registerstelle für außereuropäische Organisationen eingerichtet sein.

 

Die Europäische Kommission bereitet derzeit in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten und den Registrierungsstellen einen Leitfaden für die Registrierung außereuropäischer EMAS-Standorte vor. 

 

EMAS-Umwelterklärung und Kern- / Umweltleistungsindikatoren

Umwelterklärung und aktualisierte Umwelterklärung werden wie gewohnt beibehalten.

Neu ist die Vorgabe von Kern- bzw. Umweltleistungsindikatoren für die Bereiche Energie- und  Materialeffizienz, Wasser, Abfall, Flächenverbrauch und Emissionen (z. B. bei Treibhausgasen). 

Die neue EMAS beschreibt diese Indikatoren ziemlich präzise, die Darstellung ist grundsätzlich Pflicht.

Davon kann abgewichen werden, wenn die Organisation der Auffassung ist, dass einer oder mehrere Indikatoren für ihre direkten Umweltaspekte nicht wesentlich sind und sie dies auch begründen kann.

Das Gleiche gilt bei großen Unternehmen, für die an sich erforderliche Angabe der Bruttowertschöpfung in Mio. € oder alternativ des gesamten jährlichen Outputs in Tonnen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kann darüber hinaus statt der Bruttowertschöpfung oder des jährlichen Outputs der jährliche Gesamtumsatz, alternativ die Anzahl der Beschäftigten, gewählt werden. Im nicht produzierenden Gewerbe (z. B. Verwaltungen und Dienstleistung) kann die Größe der Organisation, ausgedrückt durch Anzahl der Beschäftigten, angegeben werden.

 

Ziel ist, durch einheitliche Kennzahlen die Umweltleistung der Organisationen vergleichbar zu machen.

 

 

Validierungszyklen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Als Grundregel gilt, dass wie bisher alle für die EMAS-Registrierung und Verlängerung der Registrierung erforderlichen Komponenten spätestens innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes von einem Umweltgutachter überprüft werden. Die jeweiligen Aktualisierungen der Umwelterklärung bzw. die alle drei Jahre zu erstellende konsolidierte Fassung der Umwelterklärung sind zu validieren.

 

Erleichterungen gibt es für kleine Organisationen, welche auf Antrag bei den zuständigen Stellen lediglich alle vier Jahre eine validierte vollständige und alle zwei Jahre eine validierte Aktualisierung der Umwelterklärung vorzulegen brauchen. Voraussetzung hierzu ist jedoch eine Bestätigung des Umweltgutachters, dass keine wesentlichen Änderungen bei der Organisation und keine wesentlichen Umweltrisiken oder lokalen Umweltprobleme vorliegen.

 

Gegenüber der bisherigen Verordnung ergeben sich hierdurch erhebliche Erleichterungen für Organisationen mit 50 bis 250 Beschäftigten, die bislang der jährlichen Validierungspflicht unterlagen. Allerdings ist auch künftig jedes Jahr eine aktualisierte Umwelterklärung erforderlich, die aber nicht validiert werden muss.


Eine weitere Erleichterung, die KMU zugute kommen soll, ist die Möglichkeit der förmlichen Anerkennung oder Teilanerkennung bestimmter Umweltmanagementsysteme oder –ansätze.

Die Mitgliedsstaaten können eine solche Anerkennung bei der EU-Kommission beantragen. Organisationen, die an EMAS teilnehmen möchten und bereits über solche Systeme oder Ansätze verfügen, brauchen dann jene Bestandteile von EMAS nicht durchzuführen, die als den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden.

 

Pflichten der Mitgliedstaaten und der EU Kommission

Die novellierte EMAS-Verordnung verpflichtet die einzelnen Mitgliedstaaten, die Verbreitung von EMAS insbesondere bei KMU zu fördern und diese zu unterstützen.

Die Europäische Kommission wird unter anderem eine Datenbank für Umwelterklärungen und eine für bewährte EMAS-Verfahren aufbauen, sowie eine Liste der gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen für die Umsetzung von EMAS führen.

Ferner hat sich die Europäische Kommission dazu verpflichtet, zu prüfen inwiefern bei der Ausarbeitung neuer und Überarbeitung geltender Rechtsvorschriften EMAS berücksichtigt werden kann, insbesondere in Form von regulatorischer Entlastung und besserer Rechtssetzung.

Weitere Hilfestellungen für EMAS-Organisationen stellen branchenspezifische Referenzdokumente dar, welche von der Europäischen Kommission in den nächsten Jahren erstellt werden sollen. Der sogenannte „Sevilla-Prozess“ umfasst die Ausarbeitung der Referenzdokumente unter der Führung des „Institute for Prospective Technological Studies (IPTS)“ in Sevilla, eines von sieben wissenschaftlichen Instituten Joint Research Centre (JRC)  der Europäischen Kommission.

Das Institut führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten bereits eine Pilotstudie für Referenzdokumente aus dem Sektor Handel sowie öffentliche Verwaltung durch. Ziel ist es, den speziellen Anforderungen von EMAS an bestimmte Branchen gerecht zu werden indem gezielt auf die direkten und indirekten Umweltaspekte, den besten verfügbaren Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren sowie Benchmarks eingegangen wird.

Quicklinks

EMAS III ist am 11.01.2010 in Kraft getreten!
Weiterleitung zu www.emas.de
Biomasse